Ich hab heute in "Internetrecht" mal wieder nen neuen Paragraphen gelernt, den ich Euch nicht vorenthalten möchte...und der meine Meinung nach auch hier Anwendung finden kann... §7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Zitat
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen 1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht; usw...
Gerichtsurteil hierzu:
Zitat
BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II
Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
UWG § 7 Abs. 1
Laut Aussage von betroffenen wurden sie von zivil gekleideten Personen angesprochen, die ja auch eine Form von Werbung betreiben und sogar "verkaufen", bzw. einen "Vertrag" abschliessen wollen, und da sie zivil gekleidet sind und nicht durch dicke Umhängetaschen oder Uniformen daraug aufmerksam machen, dass sie für den VSR arbeiten, handelt es sich um unzumutbare Belästigungen (meiner Meinung nach) (Wurde uns in der Vorlesung folgendermassen erklärt: Wenn die da in bunten Werbeuniformen stehen, kann man gleich nen Bogen drum machen, wenn jemand zivil gekleidet anrügt, hat man erstmal ein offenes Ohr, weil man denkt derjenige braucht Hilfe und dann wird man evtl. überrumpelt)
Soo... und nun kommt mein schöner heile Welt Gedanke: Aufgrund dieser unzulässigen Werbung, müsste es doch möglich sein den VSR richtig dicke Abzumahnen mit einer empfindlichen Unterlassungserklärung im mehrstellingen Tausenderbereich... so dass bei erneutem Verstoss diese dicke Geldstrafe zu zahlen wäre... oder ???
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