Da tritt glaube ich folgender Satz aus §355 II BGB in Kraft: " Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden." Die Drücker haben dir keine Kopie von dem Wisch gegeben, also hat die Frist auch nicht mit der Unterzeichnung begonnen.
--------------------
"Selbst im allerbesten Kino sollte der allerbeste Sound bei der Erfahrung des Films nicht mehr als zusätzliche fünf Prozent ausmachen." Quentin Tarantino