Da tritt glaube ich folgender Satz aus §355 II BGB in Kraft: " Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden." Die Drücker haben dir keine Kopie von dem Wisch gegeben, also hat die Frist auch nicht mit der Unterzeichnung begonnen.
Alles Klar. Also schreibe ich denen das so, falls die mir das andere nicht abnehmen??? Mich würde mal interessieren, ob das bei "rechtfürdummies" so einfach geklappt hat. Wie ich gerade gelesen ahbe kann man mit der "belästigungsgeschichte" eher nicht kommen....
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NO SNOWFLAKE IN AN AVALANCHE EVER FEELS RESPONSIBLE!