Die lassen bei mir nicht locker und beharren auf Rehtskräftigkeit des Vertrages. Meine Antwort:
Ich habe von der Verbraucherzentrale Niedersachsen erfahren, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Erfordernissen des §312 Abs. 2 BGB und des § 355 BGB gerecht wird. Daher erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eine Erledigungsbestätigung wollen Sie mir bitte zusenden. Sollten sie meine Anzweifelung der Rechtskräftigkeit des unterschriebenen Zettels ihrerseits anfechten, sollen sie dies doch bitte mit ihrem Anwalt vor Gerich bringen und mich nicht weiter behelligen! Der Betrugsversuch wird spätestens mit der retouchierten Vertragskopie, die sie mir gesendet haben mehr als deutilich! Auf nimmerwiederhören!
(Anmerkung: bei mir hat der Typ handschriftlich die 12 Monate durchgestrichen, was aber auf einer mir gesendeten "Kopie" fehlt. Leider habe ich die Durchschrift nicht mehr, oder schwirrt irgendwo rum (nach den Klausuren ma suchen))