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>VSR Verlagsservice Abofalle Tipps von Usern für User

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post 06 Jan 2008, 21:39
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Straight Esh
*********

Punkte: 14030
seit: 01.10.2003

Hier ist der Thread für alle, die von der Drückerbande des VSR Verlagsservice zu einem Abo überredet wurden und nun zur Kasse gebeten werden.

Es gibt sogar schon eine passende Gruppe auf StudiVZ. Hier findet ihr einen Musterbrief.



Wem das noch nichts hilft: Im Allgemeinen sind alle Antworten auf die Fragen in den ersten zehn Seiten dieses Threads zu finden.


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bonum agere et bonum edere,
sol delectans et matrona delectans

(Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
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post 27 Jun 2008, 20:39

Neuling


Punkte: 1
seit: 27.06.2008

Hallo Ihr,

ich bin auch ein Opfer und ich kann jedem nur sagen: wehrt euch. Diese Firmen spekulieren doch nur darauf, dass man nachgibt und zahlt. Sie wissen ganz genau, dass sie nicht im Recht sind, deshalb gilt: standhaft bleiben. Als Hilfe für andere Opfer habe ich meine Briefe mal angehängt. Ich war bei keiner Verbraucherzentrale, habe mich jedoch bei meiner Dozentin für Privatrecht erkundigt und meine Rechtskenntnisse genutzt.

Ich hoffe jemandem helfen zu können. Ich habe wegen diesem Sch... viele Nerven gelassen, aber es war mir eine Lehre! Vielen Dank geht auch an dieses Forum, es ist wirklich eine große Hilfe!

MEIN WIDERRUF

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich fristgemäß das Abonnement der Zeitschrift „Stern“ bei der Firma VSR Verlagsservice Ranke & Co innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist.

Ich bin Studentin der Verwaltungswissenschaften und habe am 27.05.2008 einen Brief aus Ihrem Hause erhalten, der sehr zu meinem Erstaunen eine Zeitschriftenbestellung bestätigte, die ich wissentlich nie getätigt habe. Der Vertrag, genauer meine Unterschrift, ist unter Angabe von falschen Tatsachen zustande gekommen. Durch gezielte Fehlinformationen, Irreführung und das Weglassen von wichtigen Details wurden bei mir falsche Vorstellungen erzeugt. Ein junger Mann erzählte mir, er wolle sich selbständig machen und bräuchte potentielle Kunden, die er mit einem „Zeitschriftenlieferservice“ beliefern könne. Nun wolle er erst einmal vorab testen, wie viele Personen in dem Wohngebiet bereit wären, diesen Service zu nutzen. Meine Frage nach der Unverbindlichkeit meiner Unterschrift bejahte er. Diese Schilderungen kann mein Mitbewohner bezeugen. Hier ist eindeutig der Tatbestand der arglistigen Täuschung laut § 123 BGB gegeben, d.h. der vorsätzlich falschen Erklärung über Tatsachen. Die Gültigkeit eines Vertrages fechte ich aufgrund der genannten Sachlage nach § 123 BGB in Verbindung mit § 142 BGB an.

Mein Gefühl lediglich an einer unverbindlichen Umfrage teilzunehmen wurde noch dadurch verstärkt, dass ich keine Widerrufsbelehrung erhalten habe.
Dieser Informationspflicht ihrerseits über die Möglichkeit des Widerrufs und dessen Folgen gemäß § 312 Abs. 2 BGB ist man in meinem Fall nicht nachgekommen, d.h. mir wurde kein Vertrag bzw. auch keine eine Durchschrift mit Widerrufsbelehrung ausgehändigt, mündlich belehrt wurde ich ebenfalls nicht. Ich hatte demnach weder eine Möglichkeit von der Widerrufsfrist zu erfahren, noch hätte ich davon Gebrauch machen können, da ich weder im Besitz von Namen noch Anschrift war. Laut Gesetz und Urteil des Bundesgerichtshofes (vgl. AZ: VII ZR 122/06) beginnt ohne diese ausreichende Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht.

Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete, möglichst umfassende und eindeutige Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält. Dies muss in Textform geschehen. Es gilt § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB (hierunter fällt laut geltender Rechtssprechung der Verkauf von Zeitschriftenabonnements an Haustüren) in Verbindung mit dem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Der § 355 Abs. 2 BGB sagt dazu:

„(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“

In meinem Fall muss ich sagen, dass ich bis heute nicht über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden bin und somit § 355 Abs. 3 S. 3 BGB weiter sagt:

„Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.“

Da in meinem Fall gänzlich unklar blieb, wie lange ich vom Vertrag zurück treten darf, gilt für den Widerruf die Monatsfrist. Demnach ist das Briefdatum (27.05.2008) auf ihrer Bestellungsbestätigung für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich. Fristbeginn war der 27.05.2008. Somit ist mein am 02.06.2008 eingereichter Widerruf fristgemäß und daher rechtskräftig.

Ich fordere sie deshalb hiermit auf, das angebliche Abonnement sofort zu stornieren und mir dies umgehend zu bestätigen.

Sollten sie mein Abonnement nicht stornieren, sehe ich mich gezwungen weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Weitergabe und Nutzung sowie Speicherung meiner Daten widerspreche ich ausdrücklich.

Ich bitte um Bestätigung des Erhalts dieser Nachricht.

Eine Kopie des Briefes geht mit heutiger Post zur Kenntnisnahme auch an Ihren Dienstleister Pressevertriebszentrale für Abonnenten GmbH & Co. KG.

Mit freundlichen Grüßen

DANACH FOLGTE EIN BRIEF DER PVZ, DASS MEIN WIDERRUF VERSPÄTET ERFOLGTE. EIN ZWEITER, ÄHNLICH FORMULIERTER WIDERRUF GING PER EINSCHREIBEN RAUS. TEXT SIEHE OBEN, NUR EINDRINGLICHER FORMULIERT. JETZT KOMMT MEIN DRITTES UND LETZTES SCHREIBEN:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie sich bereits in meinen vorhergehenden Schreiben geklärt hat, liegt in keinster Weise ein Abonnementvertrag für die Zeitschrift „Stern“ vor. Ich wurde arglistig getäuscht, d.h. mir stehen die Rechte aus § 123 BGB zu. Abgesehen davon, habe ich ordnungsgemäß widerrufen. Des Weiteren habe ich die Annahme der Zeitschrift „Stern“ verweigert.
Aus diesen Gründen werde ich der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen.
Ich fordere sie nochmals eindringlich auf, eine sofortige Stornierung vorzunehmen und mir dies umgehend zu bestätigen. Sollte ich Zeitschriften erhalten, werde ich weiterhin die Annahme verweigern.

Ich bitte um Bestätigung des Erhalts dieser Nachricht.

Eine Kopie dieses Anschreibens geht zur Kenntnisnahme an den VSR Verlagsservice Ranke & Co., Kistlerhofstraße 170, 81379 München.


Mit freundlichen Grüßen

DANACH KAM EINE STORNIERUNG!

Also lasst euch nicht lumpen und wehrt euch. Diese Leute sind im Unrecht!

TIPPS:
alles per Einschreiben verschicken, Rückschein ist kein Muss
sich nicht verwirren lassen - das ist Taktik!
nicht anrufen - kostet ne Menge Kohle diese Hotline
bei Zeitschriften die Annahme verweigern (das kostet nichts!)
keine Angst kriegen - bis zum Gericht lassen die es nicht kommen
ruhig betonen, dass man Student ist (bei uns ist demnach nichts zu holen)
immer auf arglistige Täuschung setzen (§123 BGB) - denn das ist in jedem Fall so!

Dieser Beitrag wurde von gegen.abzocke: 28 Jun 2008, 09:07 bearbeitet
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