Sehr geehrte Damen und Herren des VSR-Verlagsservice, Sehr geehrte Damen und Herren der PVZ GmbH & Co. KG, Sehr geehrte Damen und Herren des Stern Kundenservice,
in Bezug auf das Schreiben des VSR-Verlagsservice, datiert auf den 21. Juli 2008 und ein Telefonat mit der Hotline der PVZ, teile ich Ihnen mit, dass unter der Kundennummer XXXXXX meinerseits kein Vertrag (Stern-ABO) eingegangen wurde. Sie berufen sich auf die Tatsache, dass Sie einen von mir unterschriebenen Zettel vorliegen haben. Diese Unterschrift ist unter Vortäuschung falscher Tatsachen zustande gekommen und somit nichtig. Ich berufe mich auf §123BGB und teile Ihnen mit, dass zwischen mir und Ihrer Firma zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis bestand oder noch besteht. Aufgrund der Tatsachen, dass ich auf besagtem Zettel keinerlei Bankverbindungsdaten angeben musste und das von mir gewählte Magazin (Stern) handschriftlich und ohne Preisangabe vermerkt wurde, war für mich nicht ersichtlich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Laut §433 BGB ist der Kaufpreis wesentlicher Bestandteil eines Kaufvertrags, somit ist allein aus diesem Grund kein gültiger Vertrag zustande gekommen.
Die Aussagen des Mitarbeiters, der mich auf der Straße ansprach, entsprachen in keiner Weise dem, was mir nun als "Vertrag" untergeschoben wird. Er sprach von einem kostenlosen Abonnement, welches nach 2 Monaten ohne weitere Einwirkung meinerseits abläuft. In Anbetracht Ihres Schreibens, welches ich am 23. Juli 2008 vom VSR-Verlagsservice erhielt, kann dies nur als arglistige Täuschung betrachtet werden.
Ich berufe mich dabei auf das UWG §4 Abs. 3.1.1 sowie Abs. 3.1.3. Abs. 3.2 sowie UWG §7 Abs. 3.4 außerdem 357 Abs. 1 und 3 BGB, §§ 123 I, II S.2, 124 BGB, § 142 I BGB. Desweiteren weise ich Sie auf §§16ff UWG hin. Strafvorschriftenauszug: "ist Werbung strafbar, wenn der Werbende absichtlich durch unwahre Angaben beim Verbraucher einen falschen Anschein weckt; diese Werbung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden".
Weiterhin beziehe ich mich auf "Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften". Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstossen, sind nichtig. Ich beziehe mich auch auf Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstossen, wie oben aufgeführt dem BGB und UWG zu entnehmen; weiterhin einbeziehen möchte ich den Punkt Arglistige Täuschung.
Desweiteren mache ich Gebrauch von der Generalklausel, welche Ihre AGB als unwirksamm betrachtet, da diese mir nicht zum Einsehen vorlag und auch nicht ausgehändigt wurde. Dieses verstößt gegen das BGB, welches sich hierbei auf das AGB-Gesetz bezieht.
Sollten Sie trotz dieser Reihe an Verstößen meinen Widerruf ablehnen oder abweisen, werde ich umgehend meinen Rechtsbeistand aufsuchen und Strafanzeige stellen. Zudem werde ich die Annahme jeglicher Lieferungen Ihrerseits verweigern und keinerlei Zahlungen tätigen.
Diese wird durch das StGB §263 "Betrug" begründet: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
Im Anhang eine Kopie des besagten Zettels, den Sie als Kaufvertrag betrachten.
Ich bitte um sofortige Bestätigung über den Erhalt dieses Schreibens und des darin enthaltenen Widerrufs.
Ich betrachte dies als den letzten Briefverkehr meinerseits mit Ihnen.
Hochachtungsvoll XXXXXX
Damit nicht der Eindruck entsteht, ich wolle hier eine vorgekaute Musterlösung für meinen Fall. Ich hab mir jetzt mal eines der Schreiben hier gegriffen, welches für mich noch am besten gepasst hat und einige Ergänzungen vorgenommen. Ich bitte inständig darum, dass jemand mit Ahnung da mal rüberguckt, da ich wirklich keinerlei Schimmer hab, ob das juristisch halbwegs annehmbar ist und auch keinen Anwalt greifbar habe. Z.B. so Begriffe wie Widerruf passen mir eigentlich nicht, da ich keinen Vertrag rückgängig machen will, sondern zeigen, dass gar kein gültiger Vertrag existiert. Ich weiß halt nicht wie man das ausdrückt oder ob es so vielleicht doch richtig ist. Das ganze soll per Mail an backoffice@pvz.de, info@pvz.de, info@vsr.de und info@stern.de gehen, falls nicht direkt in den nächsten Tagen was zurückkommt auch per Einschreiben an PVZ und VSR.
Vielen Dank im voraus für eure Hilfe.
Dieser Beitrag wurde von apo1337: 23 Jul 2008, 23:52 bearbeitet