Hab hier nochmal Folgendes gefunden, da mich das Thema nicht mehr loslässt:
Paragraph 312 Absatz 4 sagt:
Zitat
§ 312 d Abs. 4 BGB ... ... (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
ALLERDINGS .. ich zitiere:
Zitat
Gut, der Einwand ist zwar korrekt von wegen § 312 d Abs. 4 BGB, allerdings handelt es sich bei einem Zeitschriften-Abo doch um einen Ratenlieferungsvertrag über gleichartige Sachen iSd § 505 I 1 Nr.2 BGB. [/SIZE]