klarer fall von anzeige machen. die kündigungsfrist läuft erst wenn man darüber auf geklärt wurde und in dem fall wurde er bestimmt nicht. vorschläge zur formulierung gibt es hier genug.
Er muss definitiv nicht aufgeklärt werden. es reicht, wenn auf dem zettel ein verweis auf die AGB drauf ist und in den AGB dann die Widerspruchsfrist drin steht.
Eine sog. Nötigung (zum nachlesen: §240 StGB) nachzuweisen ist so gut wie unmöglich, wenn sich da keine zeugen auftreiben lassen...