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Praktikum als Prüfungsleistung etwas kompliziert- lest selbst
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 13 Aug 2009, 12:45
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brunetti       
Punkte: 1145
seit: 12.07.2007
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Also ich versuche es mal zu erklären: Ich bin im 8. Semester und mache nächstes Semester ein Urlaubssemester um bei einem stetig wachsenden Automobilhersteller ein Praktikum von 6 Monaten zu machen. Danach müsste ich meine Diplomarbeit innerhalb von 4 Wochen anmelden, da das Praktikum meine letzte Prüfungsleistung wäre. Jetzt aufgepasst: da ich aber gerne noch ins ausland würde, und mich als student auch noch fördern lassen möchte, habe ich überlegt nach den 6 Monaten praktikum noch 3 Monate Praktikum in England zu machen(wäre dann ab april 2010). Jetzt die Frage: da könnte ich ja auch das 3 monate lange auslandspraktikum als prüfungsleistung anerkennen lassen und nach den 3 monaten erst diplomarbeit anmelden, denn denen kann ja egal sein, warum ich 6 monate zuvor schonma ein Praktikum gemacht habe, oder muss ich mir die 6 Monate Praktikum anrechnen lassen? Ich hoffe ihr versteht mich. Mein Prof. meinte zwar auch das man die Regelung mit den 4 Wochen recht flexibel händeln kann, aber sicher ist sicher. Wäre euch für Anregungen und Erfahrungen sehr dankbar. Das ist nämlich mein neues Auslandskonzept, nachdem ich erst work and travel in australien machen wollte.
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Antworten(1 - 14)
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 13 Aug 2009, 15:35
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brunetti       
Punkte: 1145
seit: 12.07.2007
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Zitat(aeon @ 13 Aug 2009, 13:14) Warum musst du denn deine Diplomarbeit innerhalb von 4 Wochen nach dem Praktikum anmelden? Ist das bei euch irgendwo festgeschrieben, dass das so sein muss? (In der PO z.B. ein Passus, der festlget, dass man die DA 4 Wochen nach Erlangen der Scheinfreiheit anmelden muss?)  leider ja: "Das Thema der Diplomarbeit wird spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss aller Module ausgegeben." deswegn bin ich ja am überlegen welches der Praktika ich mir dann anrechne, denn das 6 monatige mache ich ja m urlaubssemester und das drei monatige wre dann wieder regulär in meiner semesterzeit. wenn das alles so geht wie ich mir das gerade denke. obwohl mein Prof meinte, das unser Vorsitzender das sehr kulant regeln kann. Dieser Beitrag wurde von Letti: 13 Aug 2009, 15:36 bearbeitet
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 13 Aug 2009, 18:38
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3. Schein   
Punkte: 185
seit: 10.05.2009
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Bachelor in technische Philosophie ?
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Perseus |
 13 Aug 2009, 19:40
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Abgemeldet
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was geht bei euch denn, Praktikum im Urlaubssemester?
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 14 Aug 2009, 13:56
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brunetti       
Punkte: 1145
seit: 12.07.2007
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Zitat(Rainwater @ 13 Aug 2009, 18:38) Bachelor in technische Philosophie ?  nee diplom soziologie... Zitat(die_dan @ 13 Aug 2009, 18:46) drölf hat recht, prüfungsleistung gilt erst dann als erbracht, wenn du den praktikumsbericht abgegeben hast und die den anerkennen. Problem gelöst. Ansonsten: Alles was du geschrieben hast, funktioniert, is aber sinnfrei, weils ja auch so geht. Frag einfach ma dein Prüfungsamt. Warum macht das nie einer?  so einfach ist das dan doch nicht, es ging auch noch um bafög, was ich nur erhalte, wenn ich noch eine offene prüfungsleistung habe. doch jetzt auch nicht förderungsfähig ist, weil in meiner po nicht drinne steht das ich ein praktikum von mindestens 3 monaten sondern nur 6 wochen machen muss. naja dumm gelaufen. und deshalb wollte ich wissen wie das läuft. prüfungsamt hab ich gefragt, die hat gemeint, ich muss mir nichts anerkennen lassen, kann ja im urlaubssemester machen was ich will. so wäre das geklärt, sorry das ich gefragt habe. Zitat(Perseus @ 13 Aug 2009, 19:40) was geht bei euch denn, Praktikum im Urlaubssemester?   da bei uns wie gesagt nur 6 wochen berufspraktikum vorgesehen sind, und das jawohl mal mickrig ist, mache ich nen halbes jahr frei und mache da eins. so siehts nämlich aus, bei nem studium wo der praxiybezug sowieso schon so niedrig ist, dann auch nur 6 wochen praktikum vorzuschreiben ist völlig lächerlich. so kriegt man nie nen job, und alle brüllen ja immer nach erfahrung, aber das was ich machen will, lohnt auch gar nicht in 6 wochen und keiner nimmt einen für diesen zeitraum. Dieser Beitrag wurde von Letti: 14 Aug 2009, 13:57 bearbeitet
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Perseus |
 14 Aug 2009, 15:29
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Abgemeldet
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Zitat(Letti @ 14 Aug 2009, 13:56) da bei uns wie gesagt nur 6 wochen berufspraktikum vorgesehen sind, und das jawohl mal mickrig ist, mache ich nen halbes jahr frei und mache da eins  Das hab ich schon verstanden - Ich mein nur, dass bei mir ein Praktikum (das in der Studienordnung vorgeschriebene mein ich) im Urlaubssemester nicht anerkannt würde. Dieser Beitrag wurde von Perseus: 14 Aug 2009, 15:30 bearbeitet
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 14 Aug 2009, 16:08
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NeoHippie    
Punkte: 456
seit: 11.09.2006
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nach aktueller rechtslage können alle prüfungsleistungen auch in urlaubssemestern abgelegt werden. das schließt ausdrücklich praktika mit ein. (ausnahmen bei anderen prüfungsleistungen sind aber denkbar)
sollte eure PO das nicht vorsehen ist sie veraltet, dann hilft die rückversicherung im prüfungsamt. generell hebt das neue hochschulgesetz jedoch alle prüfungsordnungspunkte auf, die dem widersprechen.
Dieser Beitrag wurde von gewaltfee: 14 Aug 2009, 16:10 bearbeitet
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Perseus |
 14 Aug 2009, 17:19
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Abgemeldet
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um die Verwirrung aufzuheben: ich studiere nicht (mehr) in Sachsen, gerade darum wundert es mich, dass eure PO bzw. das säschs. HSG sowas zulässt
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Perseus |
 14 Aug 2009, 21:45
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Abgemeldet
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Zitat(die_dan @ 14 Aug 2009, 20:01) Wann soll man denn ein Praktikum sonst machen?  in der Hoffnung, den Thread nicht allzusehr abschweifen zu lassen: In dem Fachsemester, in dem es nach der Studienordnung vorgesehen ist - jedenfalls haben die Ordnungen hier alle die Praktika in einem normal zählenden Fachsemester. Ich zitiere da mal eben die für mich gültige Ordnung: Zitat(Immatrikulationsordnung der TU-Ilmenau @ 03 April 2008) § 9 Beurlaubung (1) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). [...] (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: [...] 2. die Ableistung eines Praktikums, das nicht Bestandteil der Studienordnung ist; 3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt, es sei denn, dass es sich um ein in der Studienordnung vorgesehenes Praktikum handelt; [...] -> Urlaubssemester für Pflichtpraktikum ist nicht.
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