Was haben die Brückenbefürworter nicht alles geredet und überzeugt. Die Brücke würde sich harmonisch ins Elbtal einfügen (ja, klar, mit riesigen Brückenpfeilern) und sogar die obersten UNESCO-Weltkulturerbe-Hirten würden die Brücke gutheißen.
Tja, entweder haben sie gelogen oder sie waren naiv. Beides ist für Entscheidungsträger eigentlich nicht hinnehmbar.
Auch das Material, das mit der Dresden-Bewerbung eingereicht wurde, enthielt Abbildungen der Brücke. Was aber nach DNN-Informationen fehlte, ist die genaue Stelle am Flusslauf, wo sie gebaut werden soll. Im Antragstext steht, dass die Bemühungen der Denkmalpflege zu einer "schmaleren und tiefergelegten" Brückenkonstruktion geführt hätten. Trotzdem ist bereits im Bericht der Unesco zum Dresdner Welterbe eine mögliche Gefährdung des Welterbes durch die neue Elbquerung erwähnt.
Außerdem gibts auch momentan nen schönen Artikel in der ZEIT über die tollen Dresdner, die sich ihrer eigenen Schönheit berauben: Artikel "Canaletto kaputt"
Zitat
Während die Verwaltungsmühlen mit bedrohlichem Knirschen mahlen, bleibt jedoch draußen am Waldschlösschenhang die Realisierung der Katastrophe unvorstellbar. Da erstreckt sich die Wiese endlos zum Strom hinab, da flanieren winzige Spaziergänger durch ein Panorama wie aus dem 19. Jahrhundert, da streuen alte Bäume goldenes Laub ins Blaue, und im Hintergrund, wenn man zu den Brühlschen Terrassen schaut, schwebt die Kuppel der Frauenkirche. Dresden vom rechten Elbufer oberhalb der Augustusbrücke: So hieß Canalettos erstes Ölgemälde, das er 1747 für August III. schuf, ein Waldschlösschen-Blick, nur etwas näher an die Stadt gerückt. Einerseits das sanfte Flussufer, andererseits die erhabene Frauenkirche: Dieser Zusammenklang aus landschaftlicher Weite und städtebaulicher Öffnung scheint den venezianischen Maler am meisten beeindruckt zu haben. Erst 1748 entstand das berühmte Dresden vom rechten Elbufer unterhalb der Augustusbrücke, jener postkartenbeliebte Canaletto-Blick, auf den die Stadt sich so viel einbildet, dass sie glaubt, das Idyll am Waldschlösschen ruinieren zu dürfen.
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Nun in Berlin angekommen, aber noch oft in der Elbmetropole.
Ich hab keine Ahnung ob Deutschland einen Vertrag mit der UN wirklich unterzeichnet hat, allerdings ist der UNESCO-Welterbe-Vertrag der erfolgreichste Völkervertrag mit - glaub ich - über 180 Unterzeichnerstaaten. Wär schon schlimm, wenn Deutschland da nicht dabei wäre. Abgesehen davon gibt es ein Gesetz (ich glaube sogar im Grundgesetzbuch), daß Deutschland und damit alle staatlichen Organe in Deutschland dazu verpflichtet Weltkulturerbestätten zu schützen. ...
Zitat
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (1972)
Die Bemühensverpflichtung aus dem Welterbeübereinkommen und das Gebot der völkerrechtskonformen Anwendung des nationalen Rechts Nach Artikel 4 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt erkennt jeder Vertragsstaat – dazu gehört auch Deutschland – seine Verpflichtung an, „Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen“ und „hierfür alles in seinen Kräften Stehende“ zu tun. Um dies zu gewährleisten, soll sich jeder Vertragsstaat laut Artikel 5 des Übereinkommens „bemühen, nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Natur- und Kulturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen ...“ Diese völkerrechtlichen Bemühensverpflichtungen, „alles in seinen Kräften Stehende“ zu tun und „nach Möglichkeit ... den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der bestehenden Gesetze zu beachten. Aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes folgert das Gericht, dass „das nationale Recht nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen ist“ (BVerfG, Entscheidungssammlung Bd. 74, S. 358 [370], Bd. 111, S. 307 [324]; dazu auch Schweitzer, Staatsrecht III: Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 8. Aufl. 2004, S. 160 f.). Obwohl das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt nicht durch ein Vertragsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz in nationales Recht transformiert worden ist, ist ihm doch im Rahmen der Anwendung bestehender Gesetze soweit als möglich Geltung zu verschaffen, so dass Konflikte zwischen dem nationalen Recht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland möglichst vermieden werden. Diese Pflicht zur völkerrechtskonformen Anwendung der deutschen Gesetze trifft die jeweils zuständigen Behörden und Gerichte unmittelbar.
Dieser Beitrag wurde von sodi: 20 Aug 2006, 18:38 bearbeitet
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Nu, mir gönn!
"Ich bin Veganer Stufe IV. Ich esse nichts, was einen Schatten wirft." Ich bremse auch für Hufeisennasen! Was sich liebt, das neckt sich. – Was sich fickt, das fetzt sich. Wer will Mädchen schon an den Hintern fassen? Da kommen doch nur Püpse raus!