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Kommt sie, oder kommt sie nicht?
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 16 Jul 2007, 15:42
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Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
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Seit 1.3.2007 ist die fixe Idee, der Studenten seit Jahrhunderten schon aufsitzen, Wirklichkeit geworden. Nach § 46 Abs. 2 FZV darf das Auto einer Privatperson nur noch auf den Hauptwohnsitz angemeldet werden.
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bonum agere et bonum edere, sol delectans et matrona delectans (Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
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 09 Aug 2007, 12:41
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4. Schein    
Punkte: 370
seit: 18.01.2004
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so ihr lieben,
damit da mal ein bißchen ordnung in die sache kommt, verweise ich auf die seite des stura. geht auf www.spirex.de und der link auf der startseite ist nicht zu übersehen. aussetzen kann nur der, der einen widerspruch geschrieben hat und ihn nicht zurückgezogen hat. dann schleunigst einen antrag auf aussetzung des vollzugs schreiben. das ist nen dreizeiler und sollte nicht besonders schwierig sein. für die leute, die keinen widerspruch geschrieben haben tut es mir leid, die haben einen rechtskräftigen bescheid und müssen auch weiterhin zahlen. nur eine neue berechungsgrundlage bringt einen neuen bescheid. ansonsten bleibt der alte gültig. aber es gibt noch einen ausweg. ein erlassantrag. den könnt ihr stellen, wenn ihr weniger als das steuerrechtliche existenzminimum habt. das sind 7664 euro im jahr. der wird dann aber abgelehnt und dann kommt ihr im stura vorbei. der stura klagt auch gegen die abgelehnten erlassanträge, denn die begründung ist ja haaresträubend. dort bekommt ihr einen vorgefertigten musterwiderspruch und müsst warten, bis das urteil in dem falle kommt. und so lange müsst ihr zahlen. leider. fragen an zws(ät)stura.tu-dresden.de alles klar?
ulli der zwei jahre arbeit reingesteckt hat und es der stadt ordentlich gezeigt hat.
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 09 Aug 2007, 14:02
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2. Schein  
Punkte: 135
seit: 14.02.2007
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DANKE für deine/eure Bemühungen !!!
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 12 Aug 2007, 01:01
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2. Schein  
Punkte: 125
seit: 14.12.2003
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tja alles soweit schon gemacht wie es beschriben ist. nur die stadt antwortet wie folgt: bis zum Erlass eines neuen Bescheides oder eines Nullbescheides bleibt man steuerpflichtig und muss weiter zahlen. toll, oder?? die gehen immer noch auf Dummenfang. und mein Problem: der Erlassantrag wurde schon im Dezember bei mir abgelehnt. Das bringt wohl nichts mehr jetzt zu klagen
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 13 Aug 2007, 00:44
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4. Schein    
Punkte: 370
seit: 18.01.2004
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Zitat(dermuelli @ 12 Aug 2007, 01:01) tja alles soweit schon gemacht wie es beschriben ist. nur die stadt antwortet wie folgt: bis zum Erlass eines neuen Bescheides oder eines Nullbescheides bleibt man steuerpflichtig und muss weiter zahlen. toll, oder??  hast du widerspruch eingelegt??? so wie es aussieht hast du es nicht gemacht, dann hast du wohl pech. tut mir leid. ulli
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 28 Aug 2007, 09:58
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...sonne...        
Punkte: 1520
seit: 30.07.2007
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Ich hab da mal meinen Chef gefragt und der hat einen Artikel drüber geschrieben:
In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden vom 10.07.2007 erhielten alle Studenten Recht, die wegen Zahlung der Zeitwohnungssteuer in Dresden geklagt hatten. Demnach sei die Satzung der Landeshauptstadt Dresden zwar grundsätzlich in Ordnung, sie wird bei Studenten jedoch in der Regel falsch angewendet. Zwar müsse die Stadt keine ausdrückliche Ausnahmeregel für Studenten aufnehmen, sie müsse bei ihren Einzelfallprüfungen jedoch beachten, dass die melderechtliche Nebenwohnung nicht mir der steuerlichen Zweitwohnung gleichgesetzt werden dürfe. Diese Prüfungen seien zudem nicht mit großem Aufwand verbunden, weil dem erforderlichen Antrag sowieso Unterlagen wie Mietverträge etc. beizufügen sind. Die Landeshauptstadt hatte im Verfahren vorgetragen, dass bei der Zweitwohnungsteuer eine individuelle Prüfung des tatsächlichen Leistungsvermögens unpraktikabel sei. Das Besteuern einer Zweitwohnung setzt das Innehaben einer Erstwohnung voraus. Wer jedoch als melderechtliche Hauptwohnung lediglich ein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung hat und dort weder Mieter noch Eigentümer ist und also auch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht hat, ist steuerlich nicht Inhaber einer Erstwohnung, sodass eine Zweitwohnung logischerweise nicht vorhanden ist. Die Landeshauptstadt kann eine solche also auch nicht besteuern. Das Gericht argumentiert im Sinne unserer Klage: „Im Unterschied zum durchschnittlichen Inhaber einer Hauptwohnung hat der Kläger keine Erstwohnung im steuerlichen Sinne. Als Inhaber einer Erstwohnung kann nach allgemeinem Sprachgebrauch und gefestigter abgabenrechtlichen Rechtsprechung nur derjenige angesehen werden, dem die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über die von ihm als Hauptwohnsitz genutzten Räumlichkeiten zusteht.“ Einem die elterliche Wohnung mitbenutzenden Studenten komme aber nicht einmal die tatsächliche Verfügungsbefugnis zu, sodass von einer rechtlichen Befugnis um so weniger die Rede sein kann. Damit unterscheidet er sich von dem Personenkreis der rechtlich und tatsächlich eine Erstwohnung innehat, also beispielsweise dem Mieter oder Eigentümer selbst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Zweitwohnungsteuer dadurch legitimiert, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung einen Zustand kennzeichnet, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, so das Bundesverfassungsgericht. Das Innehaben einer Zweitwohnung impliziert daher zum einen, eine Erstwohnung zu haben, die der eines durchschnittlichen Steuerpflichtigen entspricht und zum anderen muss die Zweitwohnung Ausdruck gesteigerter finanzieller Leistungsfähigkeit sein. Nur dann wäre der Abschöpfungszweck der Zweitwohnsitzsteuer als Aufwandsteuer erfüllt. Gemessen daran stellen Studenten, die am Standort der Universität eine Nebenwohnung unterhalten, dadurch in der Regel keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis. Dies gilt umso mehr, als den Bewohnern lediglich eines WG-Zimmers gerade das Indiz der finanziell fehlenden Leistungsfähigkeit (eine eigene, alleinige Wohnung zu mieten) anhaftet. Folgt man dem Satzungszweck der Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Dresden als Aufwandsteuer, so fehlt bei einem Studenten mangels des „Luxusaspekts“ die Rechtfertigung für diese Steuererhebung.
(Detailinformationen: Rechtsanwalt Andrej Klein Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Tel.: 0351/8071890, klein@kwbws.de)
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 06 Sep 2007, 19:45
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RSSfeed Bot   
Punkte: 210
seit: 09.06.2005
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Im aktuellen Wochenkurrier (Ausgabe 36) war zu lesen, dass die Satzungen wirksam aber Studenten nicht betroffen sind, da das Kinderzimmer bei den Eltern nicht als Erstwohnung angesehen werden kann. Die Entscheidung fiel das Oberverwaltungsgericht MV in mehreren Fällen AZ.: 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06 (quelle: www.stura.htw-dresden.de)
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 06 Sep 2007, 21:11
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4. Schein    
Punkte: 370
seit: 18.01.2004
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Zitat(StuRa HTW @ 06 Sep 2007, 19:45) Im aktuellen Wochenkurrier (Ausgabe 36) war zu lesen, dass die Satzungen wirksam aber Studenten nicht betroffen sind, da das Kinderzimmer bei den Eltern nicht als Erstwohnung angesehen werden kann. Die Entscheidung fiel das Oberverwaltungsgericht MV in mehreren Fällen AZ.: 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06 (quelle: www.stura.htw-dresden.de) es gibt auch eine aktuellere entscheidung aus dresden. der stura der tu dd hat gegen die steuer geklagt und in erstinstanzlich gewonnen, ob es eine berufung der stadt geben wird, entscheidet sich in den nächsten zwei wochen. ich verweise, auch wenn es das forum der htw ist, auf die seiten des stura der tu dddie entscheidungen aus mv haben keinerlei relevanz für sachsen, wurden aber im dresdner urteil ausführlich berücksichtigt.
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 07 Sep 2007, 12:40
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...sonne...        
Punkte: 1520
seit: 30.07.2007
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Für alle, die es im anderen Thread nicht gelesen haben:
Ich hab da mal meinen Chef gefragt und der hat einen Artikel drüber geschrieben:
In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden vom 10.07.2007 erhielten alle Studenten Recht, die wegen Zahlung der Zeitwohnungssteuer in Dresden geklagt hatten. Demnach sei die Satzung der Landeshauptstadt Dresden zwar grundsätzlich in Ordnung, sie wird bei Studenten jedoch in der Regel falsch angewendet. Zwar müsse die Stadt keine ausdrückliche Ausnahmeregel für Studenten aufnehmen, sie müsse bei ihren Einzelfallprüfungen jedoch beachten, dass die melderechtliche Nebenwohnung nicht mir der steuerlichen Zweitwohnung gleichgesetzt werden dürfe. Diese Prüfungen seien zudem nicht mit großem Aufwand verbunden, weil dem erforderlichen Antrag sowieso Unterlagen wie Mietverträge etc. beizufügen sind. Die Landeshauptstadt hatte im Verfahren vorgetragen, dass bei der Zweitwohnungsteuer eine individuelle Prüfung des tatsächlichen Leistungsvermögens unpraktikabel sei. Das Besteuern einer Zweitwohnung setzt das Innehaben einer Erstwohnung voraus. Wer jedoch als melderechtliche Hauptwohnung lediglich ein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung hat und dort weder Mieter noch Eigentümer ist und also auch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht hat, ist steuerlich nicht Inhaber einer Erstwohnung, sodass eine Zweitwohnung logischerweise nicht vorhanden ist. Die Landeshauptstadt kann eine solche also auch nicht besteuern. Das Gericht argumentiert im Sinne unserer Klage: „Im Unterschied zum durchschnittlichen Inhaber einer Hauptwohnung hat der Kläger keine Erstwohnung im steuerlichen Sinne. Als Inhaber einer Erstwohnung kann nach allgemeinem Sprachgebrauch und gefestigter abgabenrechtlichen Rechtsprechung nur derjenige angesehen werden, dem die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über die von ihm als Hauptwohnsitz genutzten Räumlichkeiten zusteht.“ Einem die elterliche Wohnung mitbenutzenden Studenten komme aber nicht einmal die tatsächliche Verfügungsbefugnis zu, sodass von einer rechtlichen Befugnis um so weniger die Rede sein kann. Damit unterscheidet er sich von dem Personenkreis der rechtlich und tatsächlich eine Erstwohnung innehat, also beispielsweise dem Mieter oder Eigentümer selbst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Zweitwohnungsteuer dadurch legitimiert, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung einen Zustand kennzeichnet, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, so das Bundesverfassungsgericht. Das Innehaben einer Zweitwohnung impliziert daher zum einen, eine Erstwohnung zu haben, die der eines durchschnittlichen Steuerpflichtigen entspricht und zum anderen muss die Zweitwohnung Ausdruck gesteigerter finanzieller Leistungsfähigkeit sein. Nur dann wäre der Abschöpfungszweck der Zweitwohnsitzsteuer als Aufwandsteuer erfüllt. Gemessen daran stellen Studenten, die am Standort der Universität eine Nebenwohnung unterhalten, dadurch in der Regel keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis. Dies gilt umso mehr, als den Bewohnern lediglich eines WG-Zimmers gerade das Indiz der finanziell fehlenden Leistungsfähigkeit (eine eigene, alleinige Wohnung zu mieten) anhaftet. Folgt man dem Satzungszweck der Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Dresden als Aufwandsteuer, so fehlt bei einem Studenten mangels des „Luxusaspekts“ die Rechtfertigung für diese Steuererhebung.
(Detailinformationen: Rechtsanwalt Andrej Klein Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Tel.: 0351/8071890, klein@kwbws.de)
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 08 Sep 2007, 11:50
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2. Schein  
Punkte: 135
seit: 14.02.2007
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mein Aussetzungsantrag wurde abgelehnt
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 08 Sep 2007, 16:05
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4. Schein    
Punkte: 370
seit: 18.01.2004
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Zitat(nonametoo @ 08 Sep 2007, 11:50) mein Aussetzungsantrag wurde abgelehnt   hast du einen widerspruch geschrieben gehabt?
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